§ 7 UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 7.Paragraph 7,

Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet: Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (Paragraph 13,) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

  1. 1.Ziffer einsKommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;
  2. 2.Ziffer 2Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;
  3. 3.Ziffer 3Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;
  4. 4.Ziffer 4Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;
  5. 5.Ziffer 5Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;
  6. 6.Ziffer 6Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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