§ 8 UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (Paragraph 7,) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endetDie Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins, endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2durch Tod;
    3. 3.Ziffer 3durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
    4. 4.Ziffer 4durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
    5. 5.Ziffer 5durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, für die in Absatz eins, genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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