§ 8 UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Tod;

3.

durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);

4.

durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder

5.

durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.

(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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