Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
1.Ziffer einsFörderungen in Form von
a)Litera aFinanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
b)Litera bsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß § 30 Z 1, für Sofortmaßnahmen gemäß § 30 Z 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaftsonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, für laufende Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß Paragraph 30, Ziffer eins,, für Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer 3,, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft
gewährt,
2.Ziffer 2Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowieHaftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eingegangen sowie
3.Ziffer 3Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauftAnsprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraphen 35 bis 47 angekauft
werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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