Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
In Kraft seit 01.04.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 UFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 UFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 UFG