§ 6 UFG Nationale Mittel

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
  1. (1)Absatz einsFür den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsfür Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 16 f, f,) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
    2. 1a.Ziffer eins afür Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 51, Absatz 5 a,);
    3. 2.Ziffer 2für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraph 23 f, f,) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    4. 3.Ziffer 3für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 und 30) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraphen 29 und 30) durch Altlastenbeiträge (Paragraph 12, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung);
    5. 4.Ziffer 4für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;
    6. 5.Ziffer 5für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
    7. 6.Ziffer 6für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können;
    8. 7.Ziffer 7für Zwecke der Kreislaufwirtschaft aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.
  3. (1b)Absatz eins bDie Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsfür Zwecke der Wasserwirtschaft (§§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);für Zwecke der Wasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) ab dem Jahr 2000 einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 51, Absatz 5 a,);
    2. 2.Ziffer 2für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraph 23 f, f,) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    3. 3.Ziffer 3für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 und 30) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraphen 29, und 30) durch Altlastenbeiträge (Paragraph 12, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung);
    4. 4.Ziffer 4für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff), einschließlich der Kosten der Registerstelle (§ 47), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,), einschließlich der Kosten der Registerstelle (Paragraph 47,), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;
    5. 5.Ziffer 5für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
    6. 6.Ziffer 6für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können;
    7. 7.Ziffer 7für Zwecke der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren AusmaßDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß
    1. 1.Ziffer einsin den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro,
    3. 3.Ziffer 3in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro,
    4. 4.Ziffer 4in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,
    5. 5.Ziffer 5in den Jahren 2010 bis 2013 einen Barwert von maximal 400 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro,
    6. 6.Ziffer 6im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro,
    7. 7.Ziffer 7in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Barwert von 100 Millionen Euro,
    8. 8.Ziffer 8ab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro undab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro und
    9. 9.Ziffer 9ab dem Jahr 2024 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 jährlich jeweils einen Barwert von 100 Millionen Euroab dem Jahr 2024 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023, jährlich jeweils einen Barwert von 100 Millionen Euro
  1. (2a)Absatz 2 aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich zu Absatz 2, im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.
  2. (2b)Absatz 2 bDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Absatz 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.

    (Anm. : Abs. 2c aufgehoben durch Art. 8 Z 3, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung : Absatz 2 c, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)

  3. (2d)Absatz 2 dDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  4. (2e)Absatz 2 eDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.
  5. (2f)Absatz 2 fDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff)
    1. 1.Ziffer einsFörderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;
    2. 1a.Ziffer eins aweitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie im Jahr 2022 einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich
      1. a)Litera afür die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der sich daraus ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Z 1b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 1 520 Millionen Euro nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren;für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei der sich daraus ergebende Mittelmehrbedarf zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen gemäß Ziffer eins b bis zum Jahr 2030 den Betrag von 1 520 Millionen Euro nicht unterschreiten darf; eine allfällige Reduktion des Mindestbetrags ist möglich, wenn die aufgrund der Betragsreduktion nicht über Förderungen und Aufträge zu erbringenden Endenergieeinsparungen durch andere strategische Maßnahmen erzielt werden; die Reduktion des Mindestbetrages ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu verlautbaren;
      2. b)Litera bfür das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 8);für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,);
    3. 1b.Ziffer eins bfür Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2 445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; wobei davon in den Jahren 2024 bis 2026 1 000 Millionen Euro für Zwecke des Umstiegs auf klimafreundliche Heizungen und im Jahr 2024 200 Millionen Euro für die thermisch-energetische Sanierung verwendet werden sollen; Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sind an die Gewährung von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden; der Bund fördert – sofern das Förderungsausmaß gemäß § 27 nicht überschritten wird – mindestens 50% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen, angepasst um die Veränderung des Baupreisindex im Vergleich zum Vorjahr; die Höhe der Förderungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen betragen; die Länder haben für das Förderjahr 2024 bis spätestens 31. Jänner 2024 sowie für die Folgejahre bis zum 10. Dezember des vorangehenden Jahres an eine von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit beauftragte Stelle schriftlich zu bestätigen, dass die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung eingesetzten Landesmittel für einschlägige Förderungen in Förderprogrammen sowie deren Förderintensität im Vergleich zum Jahr 2023 nicht reduziert werden; wird dieser Nachweis durch ein Bundesland nicht erbracht, verringert sich die Gewährung von Förderungen durch die eingesetzten Bundesmittel für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen um 50% in dem jeweiligen Bundesland; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1c herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1c dadurch nicht gefährdet erscheint;für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2 445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; wobei davon in den Jahren 2024 bis 2026 1 000 Millionen Euro für Zwecke des Umstiegs auf klimafreundliche Heizungen und im Jahr 2024 200 Millionen Euro für die thermisch-energetische Sanierung verwendet werden sollen; Förderungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen sind an die Gewährung von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden; der Bund fördert – sofern das Förderungsausmaß gemäß Paragraph 27, nicht überschritten wird – mindestens 50% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen, angepasst um die Veränderung des Baupreisindex im Vergleich zum Vorjahr; die Höhe der Förderungen von Bund und Ländern soll zumindest 75% der jeweiligen technologiespezifischen Kostenobergrenzen betragen; die Länder haben für das Förderjahr 2024 bis spätestens 31. Jänner 2024 sowie für die Folgejahre bis zum 10. Dezember des vorangehenden Jahres an eine von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie damit beauftragte Stelle schriftlich zu bestätigen, dass die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung eingesetzten Landesmittel für einschlägige Förderungen in Förderprogrammen sowie deren Förderintensität im Vergleich zum Jahr 2023 nicht reduziert werden; wird dieser Nachweis durch ein Bundesland nicht erbracht, verringert sich die Gewährung von Förderungen durch die eingesetzten Bundesmittel für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen um 50% in dem jeweiligen Bundesland; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins a, Litera a, – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins c, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins c, dadurch nicht gefährdet erscheint;
    4. 1c.Ziffer eins cfür die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einen Barwert von maximal 1 600 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1b herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1b dadurch nicht gefährdet erscheint;für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einen Barwert von maximal 1 600 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Ziffer eins b, gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen; bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins b, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins b, dadurch nicht gefährdet erscheint;
    Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Ziffer eins bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Ziffer eins c, sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.
    1. 2.Ziffer 2für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 316,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2027 entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a, Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 316,9 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2027 entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;
    2. 3.Ziffer 3für Zwecke der Transformation der Industrie (§ 23 Abs. 4) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einem Barwert von insgesamt maximal 2 975 Millionen Euro entsprechen.für Zwecke der Transformation der Industrie (Paragraph 23, Absatz 4,) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einem Barwert von insgesamt maximal 2 975 Millionen Euro entsprechen.
  6. (2g)Absatz 2 gDie Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Abs. 2, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Absatz 2,, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.
  7. (2h)Absatz 2 hDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro, im Jahr 2025 einem Barwert von maximal 78 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 und 2027 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
  8. (2i)Absatz 2 iDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke des Flächenrecyclings Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, wobei in den Jahren 2026 und 2027 der jährliche Barwert jedenfalls 2 Millionen Euro beträgt. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
  9. (3)Absatz 3Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Absatz eins, zu tragen:
    1. 1.Ziffer einsAufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6 und § 21 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 und 2a;Aufträge nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 21, unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 2a;
    2. 1a.Ziffer eins aAufträge nach § 17a Z 6 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2e;Aufträge nach Paragraph 17 a, Ziffer 6, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 e, ;,
    3. 2.Ziffer 2Aufträge nach § 24 Abs. 1 Z 7 lit. b sowie § 27a;Aufträge nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sowie Paragraph 27 a, ;,
    4. 3.Ziffer 3Aufträge nach § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2 sowie § 33a;Aufträge nach Paragraph 30, Ziffer 3 und 4, Paragraph 30 a, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 33 a, ;,
    5. 4.Ziffer 4Aufträge nach § 37 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2d;Aufträge nach Paragraph 37, unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 d, ;,
    6. 5.Ziffer 5Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c);Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48c);
    7. 6.Ziffer 6Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 48e.Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 48 e,
  10. (4)Absatz 4Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen für Energie-Contracting-Verträge zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf SchadloshaltungsverpflichtungenDie Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen für Energie-Contracting-Verträge zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen
    1. 1.Ziffer einsnur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von insgesamt 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten sowie
    2. 2.Ziffer 2im Einzelfall nur bis zu einem ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren
    übernehmen. Abweichend von § 12 Abs. 2 erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß § 12, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzuwenden. § 3 sowie § 7 Abs. 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß §§ 1, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 1 KMU-Förderungsgesetz zu führen und im Jahresabschluss der AWS auszuweisen. Die AWS hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die AWS übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.übernehmen. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß Paragraph 12,, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. Paragraph 76, Absatz 9, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzuwenden. Paragraph 3, sowie Paragraph 7, Absatz 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß Paragraphen eins,, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und Paragraph 7, Absatz eins, KMU-Förderungsgesetz zu führen und im Jahresabschluss der AWS auszuweisen. Die AWS hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die AWS übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 17.04.2024
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