Begründung: Der Patient wurde am 22. Juli 1992 auf einer geschlossenen Station des Landes-Nervenkrankenhauses V***** in R***** aufgenommen. Nach der Aufnahme erklärte er den behandelten Ärzten gegenüber, er bleibe freiwillig in der Anstalt. Dem Patientenanwalt gegenüber äußerte er sich hingegen dahin, er fühle sich nicht krank und würde nach Hause gehen, wäre die Stationstür nicht versperrt. Auf diese Äußerung hin vertrat der Patientenanwalt dem zuständigen Oberarzt gegenüber die ... mehr lesen...