§ 3 UbG

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

1.

an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2.

nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2023

In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

1.

an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2.

nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

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