Rechtssatz: Nach dem UbG obliegt dem Gericht (nur) die Prüfung der Frage der Zulässigkeit der (weiteren) Anhaltung einer Person ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme bzw. Unterbringung in einer Anstalt; der davor liegende Zeitraum der Verbringung dieser Person in die Anstalt ist daher grundsätzlich einer Maßnahmenbeschwerde an den UVS zugänglich. Betreten der Wohnung der Beschwerdeführerin gegen deren Willen sowie deren anschließende Verbringung in eine geschlossene Abteilung einer Krankenanstal... mehr lesen...