Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Bei der Beschlussfassung über den Plan oder das Programm oder über die Regierungsvorlage sind der Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen nachvollziehbar zu berücksichtigen.
In Kraft seit 13.05.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 TUP
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 TUP selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 TUP