§ 8 TUP Entscheidungsfindung

TUP - Umweltprüfungsgesetz – TUP, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Bei der Beschlussfassung über den Plan oder das Programm oder über die Regierungsvorlage sind der Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen nachvollziehbar zu berücksichtigen.

In Kraft seit 13.05.2005 bis 31.12.9999
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