(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Auf Pläne, Programme oder Regierungsvorlagen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt spätestens am 21. Juli 2004 erfolgt ist und die vor dem 21. Juli 2006 beschlossen werden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, Nr. L 197, S. 30 bis 37) umgesetzt.
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