Ziele dieses Gesetzes sind:
a) | die Prüfung der Umweltauswirkungen bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, um im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und Umwelterwägungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, und | |||||||||
b) | die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung solcher Pläne und Programme. |
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