Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf durch Gemeindeorgane auszuarbeitende Pläne oder Programme beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
In Kraft seit 13.05.2005 bis 31.12.9999
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