Gesamte Rechtsvorschrift TUP

Umweltprüfungsgesetz – TUP, Tiroler

TUP
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Stand der Gesetzesgebung: 25.11.2021
Gesetz vom 9. März 2005 über die Umweltprüfung und die
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne
und Programme in Tirol (Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP)

StF: LGBl. Nr. 34/2005 - Landtagsmaterialien: 91/05

§ 1 TUP Ziele


Ziele dieses Gesetzes sind:

a)

die Prüfung der Umweltauswirkungen bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, um im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und Umwelterwägungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, und

b)

die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung solcher Pläne und Programme.

§ 2 TUP Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf die Erlassung und die Änderung folgender Pläne und Programme anzuwenden:

a)

Pläne und Programme, für die landesgesetzlich die Durchführung einer Umweltprüfung vorgesehen ist;

b)

Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung eines Vorhabens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2004, gesetzt wird;

c)

Pläne und Programme, die ein Gebiet, das innerhalb der Grenzen eines Natura 2000-Gebietes (§ 14 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33) liegt, betreffen.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

§ 3 TUP Begriffsbestimmungen


(1) Die Umweltprüfung nach diesem Gesetz umfasst:

a)

die Ausarbeitung eines Umweltberichts,

b)

die Durchführung von Konsultationen,

c)

die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und

d)

die Bekanntgabe der Entscheidung.

(2) Umweltbericht ist jener Teil der Plan- oder Programmdokumentation, der die nach § 5 Abs. 5 erforderlichen Informationen enthält.

(3) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.

(4) Planungsbehörde ist das Organ, das zur Erlassung des Plans oder Programms nach den Verwaltungsvorschriften oder für die Ausarbeitung der Regierungsvorlage im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zuständig ist.

(5) Öffentliche Umweltstellen sind die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Raumordnung jeweils zuständigen Organisationseinheiten.

§ 4 TUP Verfahren


(1) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung eines Plans oder Programms durchzuführen. Sie muss spätestens vor der Annahme des Plans oder Programms durch die zuständige Planungsbehörde oder vor der Beschlussfassung über die Regierungsvorlage abgeschlossen sein.

(2) Soweit ein Plan oder Programm, der (das) einer Hierarchie von Plänen bzw. Programmen angehört, bereits einer anderen Prüfung der Umweltauswirkungen unterzogen worden ist, sind diese Ergebnisse der Prüfung der Umweltauswirkungen des übergeordneten Plans oder Programms zu verwerten. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsverfahrens erlangt wurden.

(3) Sind für den Plan oder das Programm Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so sollen tunlichst diese Verfahren, soweit dieselbe Behörde zuständig ist, gemeinsam durchgeführt werden. Die für die jeweiligen Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften sind einzuhalten. Sind für die Verfahren verschiedene Behörden zuständig, so haben die Behörden ihre Verfahren nach Möglichkeit koordiniert durchzuführen.

(4) Ist eine Umweltprüfung für Pläne oder Programme, die von der Europäischen Union mitfinanziert werden, durchzuführen, so sind dabei auch die im Unionsrecht festgelegten besonderen Bestimmungen zu beachten.

§ 5 TUP Umweltbericht


(1) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so ist zuerst ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Ausführung des Plans oder Programms auf die Umwelt wahrscheinlich verursachen wird, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die im Abs. 5 angeführten Informationen enthalten.

(2) Bei der Erstellung des Umweltberichts sind die Angaben heranzuziehen, die in vertretbarer Weise verlangt werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden sowie Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen sind. Sind ein Plan oder Programm oder wesentliche Inhalte eines Plans oder Programms auf mehreren Ebenen zu prüfen, so kann sich zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen das Ausmaß der Angaben danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen dieses Entscheidungsverfahrens bestimmte Gesichtspunkte am besten geprüft werden können.

(3) Zur Erlangung der im Abs. 5 angeführten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Plans und Programms herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsverfahrens oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewonnen wurden.

(4) Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen sind die öffentlichen Umweltstellen von der Planungsbehörde vor der Ausarbeitung des Plans oder Programms zu befassen. Die Planungsbehörde hat dazu einen Entwurf des Umweltberichts vorzulegen. Die öffentlichen Umweltstellen haben erforderlichenfalls sonstige öffentliche Dienststellen, deren Wirkungsbereich von den durch die Ausführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, zu befassen.

(5) Der Umweltbericht hat jedenfalls zu enthalten:

a)

eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

b)

die maßgeblichen Gesichtspunkte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtausführung des Plans oder Programms;

c)

die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

d)

sämtliche Umweltprobleme, die derzeit für den Plan oder das Programm relevant sind, unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen (einschließlich der Natura 2000- Gebiete);

e)

die auf internationaler, gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden;

f)

die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne der lit. f des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, Nr. L 197, S. 30 bis 37);

g)

die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Ausführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und weitestmöglich auszugleichen;

h)

eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich allfälliger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (wie etwa technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

i)

eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen nach § 10;

j)

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen nach den lit. a bis i.

§ 6 TUP


(1) Der Entwurf des Plans oder Programms und der Umweltbericht sind den öffentlichen Umweltstellen zur Kenntnis zu bringen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Den öffentlichen Umweltstellen sind die Unterlagen nach Abs. 1 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zu übermitteln oder zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Öffentlichkeit sind die Unterlagen nach Abs. 1 durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.

(4) Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im Bote für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

eine Darstellung des wesentlichen Inhalts des Plans oder Programms,

b)

den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sowie

c)

einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde oder Dienststelle diese zu richten sind.

(5) Soweit in Verwaltungsvorschriften weitergehende Informations- und Stellungnahmerechte enthalten sind, bleiben diese unberührt.

§ 7 TUP Grenzüberschreitende Auswirkungen von Plänen und Programmen


(1) Wenn die Ausführung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf des Plans oder Programms vor dessen Annahme durch die zuständige Planungsbehörde oder vor der Beschlussfassung über die Regierungsvorlage gemeinsam mit dem Umweltbericht zu übermitteln.

(2) Wenn einem Mitgliedstaat der Entwurf des Plans oder Programms gemeinsam mit dem Umweltbericht übermittelt worden ist, sind mit diesem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen Konsultationen zu führen

a)

über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Ausführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie

b)

über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen.

(3) Sind Konsultationen mit einem Mitgliedstaat zu führen, so ist mit diesem Mitgliedstaat zu Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.

(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, so sind diesem Mitgliedstaat alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die durch die Ausführung des Plans oder Programms betroffenen Behörden und Dienststellen dieses Mitgliedstaates unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung zu nehmen.

(5) Im Fall der Notwendigkeit des Vorgehens nach Abs. 1 oder 2 ist über das Amt der Tiroler Landesregierung an den für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber anderen Staaten zuständigen Bundesminister heranzutreten, um gegenüber anderen Staaten die Kontaktaufnahme zu veranlassen.

(6) Treffen die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auf ein anderes Bundesland zu, so ist mit der jeweiligen Landesregierung das Einvernehmen über die zu befassenden Stellen herzustellen.

§ 8 TUP Entscheidungsfindung


Bei der Beschlussfassung über den Plan oder das Programm oder über die Regierungsvorlage sind der Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen nachvollziehbar zu berücksichtigen.

§ 9 TUP


(1) Nach der Erlassung von Plänen oder Programmen sind diese, sofern sie nicht ohnedies im Landesgesetzblatt oder im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen sind, in geeigneter Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landes Tirol, kundzumachen.

(2) Dem konsultierten Mitgliedstaat oder Bundesland und den öffentlichen Umweltstellen sind die Pläne oder Programme in geeigneter Form bekannt zu geben.

(3) Eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Pläne oder Programme einbezogen wurden und aus welchen Gründen die angenommenen Pläne oder Programme nach der Durchführung einer Alternativenprüfung gewählt wurden, ist in geeigneter Form zugänglich zu machen, wobei diese nach Abs. 1 kundgemacht werden kann. Hierbei ist darauf einzugehen, wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen berücksichtigt wurden. Für die Dauer der Wirksamkeit der Pläne oder Programme hat die Planungsbehörde jedermann auf Verlangen Einsicht in den Plan oder das Programm oder die zusammenfassende Erklärung zu gewähren.

(4) Die beschlossenen Maßnahmen nach § 10 sind nach Möglichkeit bereits in die Kundmachung nach Abs. 1 aufzunehmen.

§ 10 TUP Überwachung


Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um bei unvorhergesehenen negativen Entwicklungen rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können.

§ 11 TUP Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf durch Gemeindeorgane auszuarbeitende Pläne oder Programme beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 12 TUP Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 10, erforderlich sind:

a)

von Einschreitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten,

b)

von Planern, Sachverständigen und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die in den §§ 6 und 7 genannten Stellen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 13 TUP Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht


(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) Auf Pläne, Programme oder Regierungsvorlagen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt spätestens am 21. Juli 2004 erfolgt ist und die vor dem 21. Juli 2006 beschlossen werden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

(4) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, Nr. L 197, S. 30 bis 37) umgesetzt.

Umweltprüfungsgesetz – TUP, Tiroler (TUP) Fundstelle


Gesetz vom 9. März 2005 über die Umweltprüfung und die
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne
und Programme in Tirol (Tiroler Umweltprüfungsgesetz – TUP)
LGBl. Nr. 34/2005

Änderung

STF: LGBl. Nr. 34/2005 - Landtagsmaterialien: 91/05

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Ziele

§ 2

Anwendungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Verfahren

§ 5

Umweltbericht

§ 6

Beteiligung der Öffentlichkeit sowie von öffentlichen Umweltstellen

§ 7

Grenzüberschreitende Auswirkungen von Plänen und Programmen

§ 8

Entscheidungsfindung

§ 9

Bekanntgabe der Entscheidung

§ 10

Überwachung

§ 11

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 12

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

Der Landtag hat beschlossen:

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