(1) Wenn die Ausführung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf des Plans oder Programms vor dessen Annahme durch die zuständige Planungsbehörde oder vor der Beschlussfassung über die Regierungsvorlage gemeinsam mit dem Umweltbericht zu übermitteln.
(2) Wenn einem Mitgliedstaat der Entwurf des Plans oder Programms gemeinsam mit dem Umweltbericht übermittelt worden ist, sind mit diesem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen Konsultationen zu führen
a) | über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Ausführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie | |||||||||
b) | über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen. |
(3) Sind Konsultationen mit einem Mitgliedstaat zu führen, so ist mit diesem Mitgliedstaat zu Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, so sind diesem Mitgliedstaat alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die durch die Ausführung des Plans oder Programms betroffenen Behörden und Dienststellen dieses Mitgliedstaates unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von sechs Wochen Stellung zu nehmen.
(5) Im Fall der Notwendigkeit des Vorgehens nach Abs. 1 oder 2 ist über das Amt der Tiroler Landesregierung an den für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber anderen Staaten zuständigen Bundesminister heranzutreten, um gegenüber anderen Staaten die Kontaktaufnahme zu veranlassen.
(6) Treffen die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auf ein anderes Bundesland zu, so ist mit der jeweiligen Landesregierung das Einvernehmen über die zu befassenden Stellen herzustellen.
0 Kommentare zu § 7 TUP