(1) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so ist zuerst ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Ausführung des Plans oder Programms auf die Umwelt wahrscheinlich verursachen wird, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die im Abs. 5 angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichts sind die Angaben heranzuziehen, die in vertretbarer Weise verlangt werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden sowie Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms und dessen Stellung im Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen sind. Sind ein Plan oder Programm oder wesentliche Inhalte eines Plans oder Programms auf mehreren Ebenen zu prüfen, so kann sich zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen das Ausmaß der Angaben danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen dieses Entscheidungsverfahrens bestimmte Gesichtspunkte am besten geprüft werden können.
(3) Zur Erlangung der im Abs. 5 angeführten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Plans und Programms herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsverfahrens oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewonnen wurden.
(4) Zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen sind die öffentlichen Umweltstellen von der Planungsbehörde vor der Ausarbeitung des Plans oder Programms zu befassen. Die Planungsbehörde hat dazu einen Entwurf des Umweltberichts vorzulegen. Die öffentlichen Umweltstellen haben erforderlichenfalls sonstige öffentliche Dienststellen, deren Wirkungsbereich von den durch die Ausführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, zu befassen.
(5) Der Umweltbericht hat jedenfalls zu enthalten:
a) | eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; | |||||||||
b) | die maßgeblichen Gesichtspunkte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtausführung des Plans oder Programms; | |||||||||
c) | die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; | |||||||||
d) | sämtliche Umweltprobleme, die derzeit für den Plan oder das Programm relevant sind, unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen (einschließlich der Natura 2000- Gebiete); | |||||||||
e) | die auf internationaler, gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden; | |||||||||
f) | die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne der lit. f des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, Nr. L 197, S. 30 bis 37); | |||||||||
g) | die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Ausführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und weitestmöglich auszugleichen; | |||||||||
h) | eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich allfälliger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (wie etwa technische Lücken oder fehlende Kenntnisse); | |||||||||
i) | eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen nach § 10; | |||||||||
j) | eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen nach den lit. a bis i. |
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