(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats oder des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 10, erforderlich sind:
a) | von Einschreitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, | |||||||||
b) | von Planern, Sachverständigen und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse. |
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 an die in den §§ 6 und 7 genannten Stellen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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