(1) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung eines Plans oder Programms durchzuführen. Sie muss spätestens vor der Annahme des Plans oder Programms durch die zuständige Planungsbehörde oder vor der Beschlussfassung über die Regierungsvorlage abgeschlossen sein.
(2) Soweit ein Plan oder Programm, der (das) einer Hierarchie von Plänen bzw. Programmen angehört, bereits einer anderen Prüfung der Umweltauswirkungen unterzogen worden ist, sind diese Ergebnisse der Prüfung der Umweltauswirkungen des übergeordneten Plans oder Programms zu verwerten. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsverfahrens erlangt wurden.
(3) Sind für den Plan oder das Programm Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so sollen tunlichst diese Verfahren, soweit dieselbe Behörde zuständig ist, gemeinsam durchgeführt werden. Die für die jeweiligen Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften sind einzuhalten. Sind für die Verfahren verschiedene Behörden zuständig, so haben die Behörden ihre Verfahren nach Möglichkeit koordiniert durchzuführen.
(4) Ist eine Umweltprüfung für Pläne oder Programme, die von der Europäischen Union mitfinanziert werden, durchzuführen, so sind dabei auch die im Unionsrecht festgelegten besonderen Bestimmungen zu beachten.
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