(1) Dieses Gesetz ist auf die Erlassung und die Änderung folgender Pläne und Programme anzuwenden:
a) | Pläne und Programme, für die landesgesetzlich die Durchführung einer Umweltprüfung vorgesehen ist; | |||||||||
b) | Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung eines Vorhabens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 153/2004, gesetzt wird; | |||||||||
c) | Pläne und Programme, die ein Gebiet, das innerhalb der Grenzen eines Natura 2000-Gebietes (§ 14 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33) liegt, betreffen. |
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
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