(1) Die Umweltprüfung nach diesem Gesetz umfasst:
a) | die Ausarbeitung eines Umweltberichts, | |||||||||
b) | die Durchführung von Konsultationen, | |||||||||
c) | die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und | |||||||||
d) | die Bekanntgabe der Entscheidung. |
(2) Umweltbericht ist jener Teil der Plan- oder Programmdokumentation, der die nach § 5 Abs. 5 erforderlichen Informationen enthält.
(3) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.
(4) Planungsbehörde ist das Organ, das zur Erlassung des Plans oder Programms nach den Verwaltungsvorschriften oder für die Ausarbeitung der Regierungsvorlage im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zuständig ist.
(5) Öffentliche Umweltstellen sind die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Raumordnung jeweils zuständigen Organisationseinheiten.
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