Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister bzw. eine Bundesministerin ausgeschlossen ist. Für Tierversuche (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister bzw. eine Bundesministerin ausgeschlossen ist.
Für Tierversuche (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister bzw. eine Bundesministerin ausgeschlossen ist. Für Tierversuche (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Tierversuchsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,) in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz 2012 sinngemäß, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau die Landesregierung zu treten hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister bzw. eine Bundesministerin ausgeschlossen ist.