Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler (TSBBG) Fundstelle

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Gesetz vom 12. November 2008 über die Sozialbetreuungsberufe
(Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz – TSBBG)

LGBl. Nr. 9/2009

Änderung

STF: LGBl. Nr. 9/2009 - Landtagsmaterialien: 341/08

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Sozialbetreuungsberufe

2. Abschnitt
Berufsbild, Tätigkeit, Berufsbezeichnung

1. Unterabschnitt
Heimhelfer und Heimhelferinnen

§ 3

Berufsbild

§ 4

Tätigkeitsbereich

§ 5

Berufsbezeichnung

2. Unterabschnitt
Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen

§ 6

Berufsbild

§ 7

Tätigkeitsbereich

§ 8

Berufsbezeichnung

3. Unterabschnitt
Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen

§ 9

Berufsbild

§ 10

Tätigkeitsbereich

§ 11

Berufsbezeichnung

4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 12

Persönliche Eignung

§ 13

Vertrauenswürdigkeit

§ 14

Gesundheitliche Eignung

§ 15

Fachliche Eignung

§ 16

Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung

§ 17

Ausländische Berufsbezeichnungen

3. Abschnitt
Ausbildung

1. Unterabschnitt
Ausbildungslehrgänge

§ 18

Allgemeines

§ 19

Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin

§ 20

Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin

§ 21

Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB

§ 22

Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F

2. Unterabschnitt
Ausbildungseinrichtungen

§ 23

Befugnis

§ 24

Antrag

§ 25

Ausbildungsbewilligung

§ 26

Aufsicht

§ 27

Sonderbestimmungen für Schulen für Sozialbetreuungsberufe

3. Unterabschnitt
Ausbildungsorganisation

§ 28

Ausbildungsleitung

§ 29

Lehrkräfte

§ 30

Fachkräfte

§ 31

Lehrgangsordnung

§ 32

Aufnahme in den Ausbildungslehrgang

§ 33

Teilnahmepflicht

§ 34

Ausscheiden aus dem Ausbildungslehrgang

4. Unterabschnitt
Beurteilung des Ausbildungserfolges

§ 35

Laufende Beurteilung

§ 36

Abschluss der Ausbildung

§ 37

Abschlussprüfung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin

§ 38

Fachprüfung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin

§ 39

Diplomprüfung zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin

§ 40

Zeugnisse

§ 41

Anrechnung von Ausbildungsmodulen, Ausbildungsgegenständen, Prüfungen und Praktika

5. Unterabschnitt

§ 42

Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

6. Unterabschnitt
Anerkennung von Ausbildungen

§ 43

Gleichwertige Ausbildungen

§ 44

Anerkennung von Ausbildungen im Ausland

4. Abschnitt
Fortbildung

§ 45

Verpflichtung zur Fortbildung

5. Abschnitt
Überführung von Ausbildungen, Aufschulungslehrgänge

§ 46

Heimhelfer und Heimhelferinnen

§ 47

Altenfachbetreuer und Altenfachbetreuerinnen

§ 48

Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen

§ 49

Diplom-Behindertenpädagogen und Diplom-Behindertenpädagoginnen

§ 50

Familienhelfer und Familienhelferinnen

§ 51

Überführung sonstiger Ausbildungen

§ 52

Aufschulungslehrgänge für Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen

§ 53

Einrichtung weiterer Aufschulungslehrgänge

§ 54

Durchführung und Abschluss von Aufschulungslehrgängen

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55

Bestehende Ausbildungslehrgänge

§ 56

Verwendung personenbezogener Daten

§ 59

Strafbestimmungen

§ 60

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 61

Inkrafttreten

Anlage

Unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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