Anl. 1 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung

1.

Unterstützung bei der Körperpflege

Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett

Assistenz beim Waschen

Assistenz beim Duschen

Assistenz beim Baden in der Badewanne

Assistenz bei der Zahnpflege

Assistenz bei der Haarpflege

Assistenz beim Rasieren

Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder an den zuständigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

2.

Unterstützung beim An- und Auskleiden

Assistenz bei der Auswahl der Kleidung

Bereitlegen der Kleidung

Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von Kleidungsstücken

– Strümpfen, Strumpfhosen, Socken und dergleichen

– Stützstrümpfen

3.

Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme

Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie

– Wärmen von Tiefkühlkost

– Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen

– Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.

Beachten von Diätvorschriften

Assistenz beim Essen

Assistenz beim Trinken

Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr

Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder an den zuständigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

4.

Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen Assistenz beim Toilettengang

Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang

Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie

– Wechseln von Schutzhosen

– Assistenz bei der Verwendung von Einlagen

Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt oder an den zuständigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

5.

Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen

Assistenz beim Niedersetzen

Assistenz beim Gehen

6.

Unterstützung beim Lagern

Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl

Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen

              7.           Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, wozu auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser zählt

Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen und dergleichen oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden

In Kraft seit 01.02.2009 bis 31.12.9999
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