Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Wohnort bzw. Dienstort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.
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