(1) Der Bedienstete, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).
(2) Übersiedlungsgebühren sind der Reisekostenersatz, der Frachtkostenersatz und die Umzugsvergütung.
(3) Als Reisekostenersatz gebühren dem Bediensteten die Reisekostenvergütung nach § 7 und die Reisezulage nach § 8. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und die Kinder, für die eine Kinderzulage gebührt, werden die Reisekosten nach § 7 vergütet.
(4) Für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen in den neuen Wohnort werden die nachgewiesenen Frachtkosten ersetzt.
(5) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(6) Verheirateten Bediensteten, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort aus diesem Grund einen doppelten Haushalt führen, gebührt bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung, längstens jedoch für sechs Monate, eine Trennungsgebühr. Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr und ab dem 31. Tag 50 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von der der Wohnung nächstgelegenen Haltestelle des Massenbeförderungsmittels, das für die Fahrt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt dem Bediensteten anstelle der Trennungsgebühr ein Trennungszuschuß in der Höhe des Ersatzes der Fahrtkosten und der Tagesgebühr nach § 13 Abs. 3.
(7) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr oder den Trennungszuschuß während einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung, eines Urlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 13 Abs. 4, 5 und 6 sinngemäß.
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