(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgelegten Fahrpreises offensteht. Die Benützung von Schlafwagenplätzen sowie von Flugzeugen bedarf einer gesonderten Genehmigung.
(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die besondere Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.
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