§ 15 TRGV Lehrveranstaltungen

TRGV - Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Dem Bediensteten kann für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung ein Zuschuß gewährt werden, sofern die Teilnahme nicht im Rahmen einer Dienstreise erfolgt.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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