(1) Bei Dienstreisen gebühren dem Bediensteten die Reisekostenvergütung und die Reisezulage.
(2) Die Reisekostenvergütung umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Gepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung sowie die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel.
(3) Die Reisezulage dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist. Sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.
0 Kommentare zu § 4 TRGV