(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Bediensteten bei Dienstverrichtungen im Dienstort der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld nach den §§ 6 und 7.
(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.
(3) Bediensteten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt keine Vergütung nach Abs. 1.
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