§ 11 TRGV Dienstverrichtungen im Dienstort

TRGV - Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Bediensteten bei Dienstverrichtungen im Dienstort der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld nach den §§ 6 und 7.

(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.

(3) Bediensteten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt keine Vergütung nach Abs. 1.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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