(1) Bediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen durchzuführen haben, kann anstelle der zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Pauschalvergütung gewährt werden. Die Pauschalvergütung ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl und Dauer der regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen für einzelne Gebühren oder für alle Gebühren so zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.
(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit entsprechend zu ändern.
(3) Die Pauschalvergütung wird bei einer Dienstverhinderung bis zu 15 Tagen je Kalenderjahr und für die Zeit des Erholungsurlaubes ungekürzt weitergewährt. Ab dem 16. Tag der Dienstverhinderung wird die Pauschalvergütung für jeden Tag der Dienstverhinderung um ein Dreißigstel gekürzt.
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