(1) Bedienstete haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise, eine Dienstverrichtung im Dienstort, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung erwächst.
(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit der Bedienstete durch die Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf sonstige Weise einen ungerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.
(3) Soweit der Mehraufwand von dritter Seite getragen wird, besteht gegenüber dem Dienstgeber kein Anspruch auf gleichartige Leistungen.
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