(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt der fahrplanmäßigen Abfahrt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Dienstort berechnet.
(2) In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise nicht vom Dienstort aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in den Dienstort zurückkehrt, gilt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, als Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Dienstreise der Zeitpunkt der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Dienstort.
(3) In den Fällen, in denen der Bedienstete ein Dienstfahrzeug oder ein privates Kraftfahrzeug, für das Kilometergeld gebührt, benützt, richten sich der Beginn und das Ende der Dienstreise nach deren tatsächlicher Dauer.
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