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Legende:
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Bei Dienstreisen eines LandesbedienstetenBediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten LandesbedienstetenBediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Wohnort bzw. Dienstort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.
Bei Dienstreisen eines LandesbedienstetenBediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten LandesbedienstetenBediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Wohnort bzw. Dienstort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.