(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr. Sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des Tages der Dienstzuteilung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Ab dem 31. Tag beträgt die Zuteilungsgebühr 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von der der Wohnung nächstgelegenen Haltestelle des Massenbeförderungsmittels, das für die Fahrt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebühren dem Bediensteten anstelle der Zuteilungsgebühr
a) | der Ersatz der Fahrtkosten für die Fahrtstrecke, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, und | |||||||||
b) | die Hälfte der Tagesgebühr nach Abs. 2. |
(4) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er keinen Anspruch auf Leistungen nach den Abs. 1 bis 3.
(5) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer eines Urlaubes sowie einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Erkrankt der Bedienstete während einer Dienstzuteilung, so bleibt der Anspruch auf Zuteilungsgebühr bestehen, wenn der Bedienstete während der Erkrankung im Zuteilungsort verbleibt. Befindet sich der Bedienstete hingegen im Wohnort, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr.
(6) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort entfällt die in der Zuteilungsgebühr enthaltene Tagesgebühr, soweit Anspruch auf eine Tagesgebühr nach § 8 besteht.
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