§ 13 TRGV Dienstzuteilung

TRGV - Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr. Sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des Tages der Dienstzuteilung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Ab dem 31. Tag beträgt die Zuteilungsgebühr 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von der der Wohnung nächstgelegenen Haltestelle des Massenbeförderungsmittels, das für die Fahrt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebühren dem Bediensteten anstelle der Zuteilungsgebühr

a)

der Ersatz der Fahrtkosten für die Fahrtstrecke, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, und

b)

die Hälfte der Tagesgebühr nach Abs. 2.

(4) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er keinen Anspruch auf Leistungen nach den Abs. 1 bis 3.

(5) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer eines Urlaubes sowie einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Erkrankt der Bedienstete während einer Dienstzuteilung, so bleibt der Anspruch auf Zuteilungsgebühr bestehen, wenn der Bedienstete während der Erkrankung im Zuteilungsort verbleibt. Befindet sich der Bedienstete hingegen im Wohnort, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr.

(6) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort entfällt die in der Zuteilungsgebühr enthaltene Tagesgebühr, soweit Anspruch auf eine Tagesgebühr nach § 8 besteht.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 TRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 TRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 TRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 TRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 TRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 TRGV
§ 14 TRGV