Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen gemäß § 5 beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen.Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen gemäß Paragraph 5, beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen.
(2)Absatz 2Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind auch der örtliche und sachliche Aufgabenbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.
(3)Absatz 3Die Kontrollstelle hat von ihr festgestellte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet beziehungsweise ermöglicht werden, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4)Absatz 4Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen. Hierin sind Namen und Adressen der Betriebe, amtliche Betriebsnummern, Tätigkeitsbereich jedes Betriebes, Datum der Kontrollen, Kurzbeschreibung der vorgenommenen Kontrollhandlungen, deren Ergebnisse und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
(5)Absatz 5Die Kontrollstelle unterliegt der Aufsicht durch den Landeshauptmann. Dieser kann einen Bescheid gemäß Abs. 2 widerrufen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung, insbesondere die Eignung der Kontrollstelle oder die Notwendigkeit zur Beauftragung der Kontrollstelle weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrem Kontrollauftrag nicht in ausreichendem Maße nachkommt.Die Kontrollstelle unterliegt der Aufsicht durch den Landeshauptmann. Dieser kann einen Bescheid gemäß Absatz 2, widerrufen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung, insbesondere die Eignung der Kontrollstelle oder die Notwendigkeit zur Beauftragung der Kontrollstelle weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrem Kontrollauftrag nicht in ausreichendem Maße nachkommt.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 TMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 TMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 TMG