(1) Dieses Bundesgesetz dient
1. | der Durchführung | |||||||||
a) | der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/63/EU, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, | |||||||||
b) | der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. EU Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 749/2011 ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 3 und | |||||||||
c) | der auf Grund der in lit. a und b genannten Verordnungen ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sowie | |||||||||
2. | der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind. |
(2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000 und der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, bleiben unberührt.
Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Anlagen (im Folgenden: Betriebe) sowie Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb liegt oder der Unternehmer seinen Sitz hat, zuständig.
(2) Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde, unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit sowie entsprechender sachdienlicher Informationen über die Art und Handhabung der tierischen Nebenprodukte und allfälliger Folgeprodukte, die Registrierung oder Zulassung zu beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Eintragung in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (Abs. 7) aufgenommen werden.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer erzeugen, ohne dass eine weitere Tätigkeit im Sinne von Abs. 2 durchgeführt wird. Ebenso ist ein Antrag dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß § 13 festgelegt wurde.
(4) Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich ist.
(5) Eine Zulassung ist zu erteilen, wenn die vorgelegten Informationen und eine Überprüfung vor Ort ergeben, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann in Anwendung des Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen erforderlichenfalls geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
(6) Unbeschadet der Abs. 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen oder eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(7) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Abs. 4 registrierte oder nach Abs. 5 zugelassene Betrieb oder Unternehmer im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems verarbeitet und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang XVI Kapitel II, Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen.
(8) Der Landeshauptmann ist ermächtigt, für die Wahrnehmung der ihm nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien
1. | abgeben, | |||||||||
2. | versenden, | |||||||||
3. | befördern oder | |||||||||
4. | in Empfang nehmen, | |||||||||
haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu führen. Ebenso sind abhängig von der Betriebstätigkeit die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (§ 8 Abs. 1) zur Einsicht vorzulegen. Sofern lediglich die Abgabe (Z 1) tierischer Nebenprodukte und Materialien aus landwirtschaftlichen tierhaltenden Betrieben erfolgt, genügt die geordnete Aufbewahrung der entsprechenden Übernahmebestätigungen eines gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betriebes oder Unternehmers. |
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß § 3 registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Art. 41 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012, ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 S. 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich
1. | der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen; | |||||||||
2. | der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften; | |||||||||
3. | der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung und | |||||||||
4. | der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser | |||||||||
zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen. |
(1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann sowie bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.
(2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen und die Betriebstätigkeit vorübergehend zu verbieten. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Voraussetzungen für eine regelkonforme Betriebstätigkeit innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist von Amts wegen mit Bescheid die Zulassung zu entziehen bzw. die Registrierung zu löschen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen bzw. die Betriebstätigkeit auf Dauer zu verbieten, wenn bei Kontrollen nach § 5 festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.
(1) Betriebe und Unternehmer, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben
1. | eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder der Tätigkeit umgehend sowie | |||||||||
2. | eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte rechtzeitig im Voraus | |||||||||
der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. |
(2) Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.
(1) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind
1. | die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, | |||||||||
2. | Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Abs. 4, sowie | |||||||||
3. | Sachverständige der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters | |||||||||
befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden. |
(2) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union und dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen und die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie den Sachverständigen der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung zu entsprechen und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen Auskunft zu erteilen, weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.
(3) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 1 sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9 sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(4) Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen gemäß § 5 beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen.
(2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind auch der örtliche und sachliche Aufgabenbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.
(3) Die Kontrollstelle hat von ihr festgestellte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet beziehungsweise ermöglicht werden, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen. Hierin sind Namen und Adressen der Betriebe, amtliche Betriebsnummern, Tätigkeitsbereich jedes Betriebes, Datum der Kontrollen, Kurzbeschreibung der vorgenommenen Kontrollhandlungen, deren Ergebnisse und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
(5) Die Kontrollstelle unterliegt der Aufsicht durch den Landeshauptmann. Dieser kann einen Bescheid gemäß Abs. 2 widerrufen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung, insbesondere die Eignung der Kontrollstelle oder die Notwendigkeit zur Beauftragung der Kontrollstelle weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrem Kontrollauftrag nicht in ausreichendem Maße nachkommt.
(1) Die Erzeuger von
1. | tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, | |||||||||
2. | tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden, | |||||||||
sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss. |
(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit registrierten oder zugelassenen Betrieben oder Unternehmern über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten abzuschließen; sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (§ 8 Abs. 1) zur Einsicht vorzulegen. Dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall gleichzusetzen ist der Nachweis eines bestehenden Anschlusses an ein für diesen Zweck geeignetes kommunales Sammelsystem. Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassene Vorschriften sind einzuhalten.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftlichen Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die Entsorgung von
1. | verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, und | |||||||||
2. | Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes aus Privathaushalten. |
(4) Sofern in den nach § 12 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des § 12 Abs. 1 für das Gemeindegebiet festzulegen.
(5) Ist der nach Abs. 1 Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und weiteren Behandlung der in Abs. 1 genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten (“Verursacher”) direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.
Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen
1. | nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist, | |||||||||
2. | alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, | |||||||||
nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten | ||||||||||
zu übernehmen und zu behandeln, | ||||||||||
und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen. |
(1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen, den topographischen Gegebenheiten, den Transportmöglichkeiten und gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, festlegen. Hiebei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und Material festzulegen und für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (§ 10) nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann hiezu auch die Bildung von Gemeindeverbänden (Art. 116a Abs. 2 B-VG) festgelegt werden.
(2) Der Landeshauptmann,
1. | kann durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 festlegen und | |||||||||
2. | hat durch Verordnung Gebühren für die Registrierung und die Zulassung (§ 3) sowie die Kontrolle (§ 5) festzulegen, welche von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind. |
(3) Unabhängig vom Bestand einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind die Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Tierkörper sowie für deren unschädliche Entsorgung von den Besitzern der jeweils zu entsorgenden Tierkörper zu leisten, sofern nicht der Landeshauptmann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierbesitzer durch Verordnung abweichende Kostentragungsregelungen festgelegt hat. Davon unberührt bleibt die Gewährung staatlicher Beihilfen.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der zu ihrer Durchführung ergangenen unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:
1. | nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der Ablieferungsvereinbarungen und betrieblichen Aufzeichnungen; | |||||||||
2. | nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Registrierungs- bzw. Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse; | |||||||||
3. | nähere Bestimmungen über Art, Form und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß § 3 oder eine Tätigkeitsänderung gemäß § 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung; | |||||||||
4. | ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder zur Anwendung von mit diesen Verordnungen im Zusammenhang stehenden, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie von diesen Bestimmungen zulässige abweichende Regelungen bezüglich Ablieferung, Sammlung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten; | |||||||||
5. | nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind; | |||||||||
6. | Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 967/2008, ABl. Nr. L 264 vom 03.10.2008 S. 1. |
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung festlegen, welche direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der Union, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund des Kompetenztatbestandes “Veterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind, sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen.
Wer
1. | ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder | |||||||||
2. | entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder | |||||||||
3. | entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder | |||||||||
4. | den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder | |||||||||
5. | bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder | |||||||||
6. | den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder | |||||||||
7. | entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder | |||||||||
8. | entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder | |||||||||
9. | entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder | |||||||||
10. | entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder | |||||||||
11. | gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder | |||||||||
12. | gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder | |||||||||
13. | gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder | |||||||||
14. | gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist, | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. |
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. | die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, und | |||||||||
2. | die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 473/2003. |
(3) Folgende durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 als Bundesgesetze in Kraft gesetzte Verordnungen treten mit Ablauf des 10. Jänner 2002 in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:
1. | die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl. Nr. 3/1976; | |||||||||
2. | die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965), LGBl. Nr. 68/1964. |
(4) Auf Grund der Vollzugsanweisung erlassene landesgesetzliche Bestimmungen sind bis spätestens 1. Juli 2004 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die gemäß § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen schriftlichen Vereinbarungen abzuschließen und soweit erforderlich an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(5) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.
(6) § 3 Abs. 7 bis 9 und § 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(1) Für Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 23/2013 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1 und diesem Gesetz zugelassen oder im zentralen Betriebsregister gemäß § 3 Abs. 7 erfasst waren, entsteht keine neuerliche Meldeverpflichtung.
(2) Betriebe und Unternehmer, deren Aktivität eine Registrierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfordert und denen bereits eine Zulassung nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilt wurde, gelten nunmehr als registriert.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, verwiesen, an deren Stelle mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für für Gesundheit, hinsichtlich der in § 13 Abs. 3 genannten Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG)
StF: BGBl. I Nr. 141/2003 (NR: GP XXII RV 314 AB 336 S. 41. BR: AB 6953 S. 704.)
Änderung
BGBl. I Nr. 13/2006 (NR: GP XXII RV 797 AB 823 S. 99. BR: 7230 AB 7232 S. 720.)
[CELEX-Nr.: 31976L0768, 31989L0107, 31989L0398, 31989L0662, 31996L0023, 31997L0078, 31998L0083, 32000L0013, 32002L0046, 32004L0041]
BGBl. I Nr. 23/2013 (NR: GP XXIV RV 2013 AB 2105 S. 185. BR: AB 8876 S. 816.)