(1) Für Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 23/2013 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1 und diesem Gesetz zugelassen oder im zentralen Betriebsregister gemäß § 3 Abs. 7 erfasst waren, entsteht keine neuerliche Meldeverpflichtung.
(2) Betriebe und Unternehmer, deren Aktivität eine Registrierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfordert und denen bereits eine Zulassung nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilt wurde, gelten nunmehr als registriert.
0 Kommentare zu § 15a TMG