1.Ziffer einsohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oderohne eine gemäß Paragraph 3, erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder
2.Ziffer 2entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oderentgegen Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz eins, keine Meldung durchführt oder
3.Ziffer 3entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oderentgegen Paragraph 4, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder
4.Ziffer 4den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oderden Bestimmungen nach Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 zuwiderhandelt oder
6.Ziffer 6den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oderden Verpflichtungen des Paragraph 7, nicht nachkommt oder
7.Ziffer 7entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oderentgegen Paragraph 8, die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
8.Ziffer 8entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oderentgegen Paragraph 9, Absatz 4, als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder
9.Ziffer 9entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oderentgegen Paragraph 10, Absatz eins, die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder
10.Ziffer 10entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oderentgegen Paragraph 11, die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder
11.Ziffer 11gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
12.Ziffer 12gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 13, erlassenen Verordnung verstößt oder
13.Ziffer 13gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder
14.Ziffer 14gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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