Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen
1. | nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist, | |||||||||
2. | alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, | |||||||||
nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten | ||||||||||
zu übernehmen und zu behandeln, | ||||||||||
und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen. |
0 Kommentare zu § 11 TMG