§ 11 TMG

TMG - Tiermaterialiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen

1.

nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,

2.

alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen,

nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten

zu übernehmen und zu behandeln,

und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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