§ 2 TMG Begriffsbestimmungen

TMG - Tiermaterialiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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