§ 7 TMG

TMG - Tiermaterialiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.12.2024

(1) Betriebe und Unternehmer, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben

1.

eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder der Tätigkeit umgehend sowie

2.

eine wesentliche Änderung der Tätigkeit oder der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte rechtzeitig im Voraus

der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen.

In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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