Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Wird in anderen Bundesgesetzen auf die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, verwiesen, an deren Stelle mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.Wird in anderen Bundesgesetzen auf die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,, verwiesen, an deren Stelle mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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