Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sindSoweit dies zur Vollziehung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union sowie dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind
1.Ziffer einsdie mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9,die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß Paragraph 9,,
2.Ziffer 2Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Abs. 4, sowieOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Absatz 4,, sowie
3.Ziffer 3Sachverständige der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters
befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.
(2)Absatz 2Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union und dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen und die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie den Sachverständigen der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung zu entsprechen und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen Auskunft zu erteilen, weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.Soweit dies zur Vollziehung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Union und dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen und die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß Paragraph 9,, den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie den Sachverständigen der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung zu entsprechen und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen Auskunft zu erteilen, weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.
(3)Absatz 3Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 1 sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9 sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.Die Behörden und die Organe gemäß Absatz eins, sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß Paragraph 9, sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(4)Absatz 4Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Absatz eins, zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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