Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für für Gesundheit, hinsichtlich der in § 13 Abs. 3 genannten Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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