§ 5 TMG Behördliche Kontrollen

TMG - Tiermaterialiengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß § 3 registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Art. 41 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012, ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 S. 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

1.

der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen;

2.

der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;

3.

der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung und

4.

der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser

zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 TMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 TMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 TMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 TMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 TMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 TMG
§ 6 TMG