§ 7 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahl, mit Ausnahme der vom Land Tirol zu tragenden Kosten für die Vergütung für die WählergruppenBeisitzer bzw. Ersatzbeisitzer nach Abs. 2 lit. a, haben die Gemeinden zu tragen. Das Land Tirol hat ihnen jedoch binnen drei Monaten nach dem Wahltag einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 1,001,‑ Euro für jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Den WählergruppenMitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag für dieihre Tätigkeit ihrer Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer derihrer Anwesenheit der Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt für jeden Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen dreieinem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar

a)

für die Tätigkeit in Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden beim Gemeindewahlleiter,

b)

für die Tätigkeit in Kreiswahlbehörden beim Kreiswahlleiter,

c)

für die Tätigkeit in der Landeswahlbehörde beim Landeswahlleiter.

In den Fällen der lit. b und c hat der jeweilige Wahlleiter die bei ihm eingelangten Anträge mit einem Vermerk, in welchem Ausmaß das Mitglied der Wahlbehörde bei deren Sitzungen anwesend war, an die Landesregierung weiterzuleiten.

(3) Die Auszahlung der Vergütung nach Abs. 2 ist binnen einem Monat nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.

(4) Das Land Tirol hat den Gemeinden auf Antrag Ersatz für die nach Abs. 2 lit. a gewährten Vergütungen für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu leisten. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten nach dem Wahltag bei der Landesregierung einzubringen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Die Kosten für die Durchführung der Wahl, mit Ausnahme der vom Land Tirol zu tragenden Kosten für die Vergütung für die WählergruppenBeisitzer bzw. Ersatzbeisitzer nach Abs. 2 lit. a, haben die Gemeinden zu tragen. Das Land Tirol hat ihnen jedoch binnen drei Monaten nach dem Wahltag einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 1,001,‑ Euro für jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Den WählergruppenMitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag für dieihre Tätigkeit ihrer Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer derihrer Anwesenheit der Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt für jeden Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen dreieinem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar

a)

für die Tätigkeit in Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden beim Gemeindewahlleiter,

b)

für die Tätigkeit in Kreiswahlbehörden beim Kreiswahlleiter,

c)

für die Tätigkeit in der Landeswahlbehörde beim Landeswahlleiter.

In den Fällen der lit. b und c hat der jeweilige Wahlleiter die bei ihm eingelangten Anträge mit einem Vermerk, in welchem Ausmaß das Mitglied der Wahlbehörde bei deren Sitzungen anwesend war, an die Landesregierung weiterzuleiten.

(3) Die Auszahlung der Vergütung nach Abs. 2 ist binnen einem Monat nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.

(4) Das Land Tirol hat den Gemeinden auf Antrag Ersatz für die nach Abs. 2 lit. a gewährten Vergütungen für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu leisten. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten nach dem Wahltag bei der Landesregierung einzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten