§ 69 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Wurde einem Wahlwerber sowohl in einem Wahlkreis als auch auf dem Landeswahlvorschlag ein Mandat vorläufig zugeordnet, so hat er innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter diesem gegenüber zu erklären, welches Mandat er annimmt. Gibt der Wahlwerber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Erklärungen oder allfälligen Entscheidungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge nach § 67 Abs. 2 lit. e und f bzw. nach § 68 Abs. 6 , 7 und 8bis 9 jene 36 Wahlwerber zu ermitteln, denen die den einzelnen Wählergruppen im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate endgültig von der Landeswahlbehörde zuzuweisen sind.

(3) Die Landeswahlbehörde hat eine Liste zu erstellen, in der, getrennt nach Wählergruppen, für das erste und für das zweite Ermittlungsverfahren die Namen der Wahlwerber nach Abs. 2 (gewählte Abgeordnete) und der nicht gewählten Wahlwerber (Ersatzmitglieder) in der entsprechenden Reihenfolge angeführt werden. Wahlwerber, denen das Mandat aufgrund des § 68 Abs. 8 zugefallen ist, sind in der Liste des zweiten Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf den Kreiswahlvorschlag, auf dem sie aufscheinen, anzuführen.

(4) Sodann hat der Landeswahlleiter die Ergebnisse des ersten und des zweiten Ermittlungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Wurde einem Wahlwerber sowohl in einem Wahlkreis als auch auf dem Landeswahlvorschlag ein Mandat vorläufig zugeordnet, so hat er innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter diesem gegenüber zu erklären, welches Mandat er annimmt. Gibt der Wahlwerber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(2) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Erklärungen oder allfälligen Entscheidungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge nach § 67 Abs. 2 lit. e und f bzw. nach § 68 Abs. 6 , 7 und 8bis 9 jene 36 Wahlwerber zu ermitteln, denen die den einzelnen Wählergruppen im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate endgültig von der Landeswahlbehörde zuzuweisen sind.

(3) Die Landeswahlbehörde hat eine Liste zu erstellen, in der, getrennt nach Wählergruppen, für das erste und für das zweite Ermittlungsverfahren die Namen der Wahlwerber nach Abs. 2 (gewählte Abgeordnete) und der nicht gewählten Wahlwerber (Ersatzmitglieder) in der entsprechenden Reihenfolge angeführt werden. Wahlwerber, denen das Mandat aufgrund des § 68 Abs. 8 zugefallen ist, sind in der Liste des zweiten Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf den Kreiswahlvorschlag, auf dem sie aufscheinen, anzuführen.

(4) Sodann hat der Landeswahlleiter die Ergebnisse des ersten und des zweiten Ermittlungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen.

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