(1) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Dienstbehörde anhängigen Verfahren, mit Ausnahme der Erlassung von Disziplinarverfügungen und der vorläufigen Suspendierung, sind von der Landesregierung fortzuführen. Diese ist auch belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.
(2) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 von der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestellten und vom Landesschulrat entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungskommissionen nach dem 1. Abschnitt des II. Hauptstückes des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 endet am 31. Dezember 2014. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2014 bei diesen Leistungsfeststellungskommissionen anhängigen Verfahren sind von der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 fortzuführen, wobei die Fortführung von Verfahren,
a) | die bei den Leistungsfeststellungskommissionen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen anhängig sind, dem nach der Geschäftsverteilung (§ 6 Abs. 8) vorgesehenen Senat nach § 6 Abs. 5 lit. a, | |||||||||
b) | die bei der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Berufsschulen anhängig sind, dem Senat nach § 6 Abs. 5 lit. b und | |||||||||
c) | die bei der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen anhängig sind, dem Senat nach § 6 Abs. 5 lit. c |
obliegt.
(3) Die Einrichtung der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. Jänner 2015 wahrnehmen kann.
(4) Die Geschäftsverteilung (§ 6 Abs. 8) ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission für Landeslehrer und der Gleichbehandlungskommission bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder nach diesem Gesetz weiter im Amt.
(6) Die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission für Landeslehrer (§ 10 Abs. 8) kann bereits vor dem 1. Jänner 2015 verlautbart werden.
(7) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 im Amt befindliche Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter, der (die) in diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Gleichbehandlungsbeauftragte und sein(e) bzw. ihr(e) Stellvertreter(in) sowie die Kontaktfrauen bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung einer neuen Funktionsträgerin bzw. eines neuen Funktionsträgers weiter im Amt. Ebenso bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 im Amt befindlichen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Erst-Helfer weiter im Amt.
0 Kommentare zu § 35 TLDHG 2014