§ 64b TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Präsidium hat gegen ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, das zum Landesjägermeister (Stellvertreter), zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter), zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter), zum Vorsitzenden (Stellvertreter) oder zu einem weiteren Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt oder bestellt ist, den vorläufigen Funktionsverlust zu verfügen, wenn

a)

der dringende Verdacht einer Standeswidrigkeit nach § 64 Abs. 6 lit. a besteht und

b)

die auch nur vorübergehende Belassung des betroffenen Mitgliedes in seiner Funktion wegen der Art und der Schwere der ihm zur Last gelegten Standeswidrigkeit das Ansehen der Jägerschaft oder die Funktionsfähigkeit des Tiroler Jägerverbandes gefährden würde.

(2) Beschlüsse nach Abs. 1 können nur einstimmig und bei Anwesenheit von insgesamt mindestens vier Mitgliedern des Präsidiums (§ 61a Abs. 1) gefasst werden.

(3) Der Landesjägermeister (Stellvertreter) oder ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, gegen das ein vorläufiger Funktionsverlust verfügt werden soll, ist von der Beschlussfassung nach Abs. 1 ausgeschlossen. Im Fall eines weiteren Mitglieds ist das zur Vertretung berufene Ersatzmitglied zur Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgen soll, zu laden.

(4) Beschlüsse über einen vorläufigen Funktionsverlust sind unverzüglich dem Disziplinarausschuss und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Anzeige einer Standeswidrigkeit nach § 64a Abs. 4. Der vorläufige Funktionsverlust endet mit Zustellung des Beschlusses nach § 64a Abs. 5 an den Beschuldigten, wenn der Disziplinarausschuss von der Verfolgung absieht oder die Aufhebung des vorläufigen Funktionsverlustes im Einleitungsbeschluss beschließt. Fallen die Umstände, die für den vorläufigen Funktionsverlust maßgebend gewesen sind, vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses weg, so hat der Disziplinarausschuss in jeder Lage des Disziplinarverfahrens den vorläufigen Funktionsverlust unverzüglich aufzuheben.

(5) Der Disziplinarausschuss hat im Disziplinarerkenntnis über den Funktionsverlust zu entscheiden. Der vorläufige Funktionsverlust endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

(6) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Beschlüsse, mit denen ein vorläufiger Funktionsverlust verfügt wird, oder gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen die Ordnungsstrafe nach § 64 Abs. 3 lit. d verhängt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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