§ 62 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er führt die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des VorstandesPräsidiums durch.

(2) Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes oderMitgliedes des Leiters der GeschäftsstellePräsidiums.

(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Für den Fall, dass der Landesjägermeister früher als ein Jahr vor dem Ende seiner Funktionsdauer aus der Funktion ausscheidet, hat binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer stattzufinden.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.09.2015

(1) Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er führt die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des VorstandesPräsidiums durch.

(2) Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes oderMitgliedes des Leiters der GeschäftsstellePräsidiums.

(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Für den Fall, dass der Landesjägermeister früher als ein Jahr vor dem Ende seiner Funktionsdauer aus der Funktion ausscheidet, hat binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer stattzufinden.

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