In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere
a) | in Gemeinden mit mehr als 1000 und höchstens 5000 Einwohnern zu bestimmen, ob ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter vorzusehen ist, | |||||||||
b) | die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes festzusetzen, | |||||||||
c) | zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind, | |||||||||
d) | zu ermitteln, wie viele Stellen des Gemeindevorstandes auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen, | |||||||||
e) | die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist, | |||||||||
f) | die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters oder der Bürgermeister-Stellvertreter durchzuführen, | |||||||||
g) | die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes durchzuführen, | |||||||||
h) | gegebenenfalls die Wahl der Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes und | |||||||||
i) | die Bestellung des Substanzverwalters, der Stellvertreter des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers nach § 36b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen. | |||||||||
Die Wahlen nach lit. e, f und i sind jedenfalls, jene nach lit. g und h jedoch nur in den Fällen des § 79 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 79 Abs. 3, mit Stimmzetteln durchzuführen. |
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